Freies Island

Freies Island

Island ist den Menschen als ein Land der Vulkane, Geysire und Gletscher bekannt. Für den Geschichtsstudenten dürfte es aber nicht weniger interessant sein als Geburtsort einer brillanten Literatur in Poesie und Prosa und als Heimat eines Volkes, das über viele Jahrhunderte hinweg ein hohes geistiges Niveau aufrechterhalten hat. Es ist ein fast einzigartiges Beispiel für eine Gemeinschaft, deren Kultur und schöpferische Kraft unabhängig von günstigen materiellen Bedingungen gediehen ist. Auch für den Politik- und Rechtswissenschaftler dürfte es nicht minder interessant sein, denn es hat eine Verfassung hervorgebracht, wie keine Zweite über die irgendwelche Aufzeichnungen existieren. Dazu ein Rechtssystem das so ausgefeilt und komplex ist, daß es kaum zu glauben ist, daß es unter Menschen existierte, deren Hauptbeschäftigung darin bestand, sich gegenseitig zu töten. - James Bryce, Studies in History and Jurisprudence 263 (1901)**

Einleitung [2]

In dieser Arbeit sollen die rechtlichen und politischen Institutionen Islands vom zehnten bis zum dreizehnten Jahrhundert untersucht werden. Sie sind aus zwei Gründen von Interesse. Erstens sind sie relativ gut dokumentiert; die Sagas wurden von Menschen geschrieben, die unter diesen Institutionen gelebt haben [3] und geben einen detaillierten Einblick in ihre Funktionsweise. Rechtsstreitigkeiten waren für die mittelalterlichen Isländer von großem Interesse: Njal, der gleichnamige Held der berühmtesten Saga [4], ist kein Krieger, sondern ein Jurist - "so geschickt im Recht, daß niemand ihm ebenbürtig war". In der Handlung der Sagas spielen Rechtsfälle eine ebenso zentrale Rolle wie Schlachten.

Zweitens weisen die mittelalterlichen isländischen Institutionen mehrere eigenartige und interessante Merkmale auf; sie könnten fast von einem verrückten Ökonomen erfunden worden sein, um zu testen, wie weit Marktsysteme den Staat in seinen grundlegendsten Funktionen verdrängen können. Töten war ein zivilrechtliches Vergehen, das mit einer Geldstrafe an die Hinterbliebenen des Opfers geahndet wurde. Die Gesetze wurden von einem "Parlament" erlassen, dessen Sitze eine vermarktbare Ware waren. Die Durchsetzung des Rechts war eine rein private Angelegenheit. Und doch überlebten diese außergewöhnlichen Institutionen mehr als dreihundert Jahre lang, und die Gesellschaft in der sie überlebten, scheint in vielerlei Hinsicht eine attraktive gewesen zu sein. Ihre Bürger waren nach mittelalterlichen Maßstäben frei; Statusunterschiede aufgrund von Rang oder Geschlecht waren relativ gering; [5] und ihre literarische Produktivität im Verhältnis zu ihrer Größe wurde mit einiger Berechtigung mit der von Athen verglichen. [6]

Auch wenn diese Merkmale des isländischen Rechtssystems eigenartig erscheinen mögen, so sind sie doch nicht beschränkt auf das mittelalterliche Island. Das Wergeld - die Geldstrafe für die Tötung eines Menschen - war ein wesentlicher Bestandteil des Rechtssystems im angelsächsischen England und existiert auch heute noch in Neuguinea.[7] Der Verkauf von Sitzen in der Legislative wurde in vielen Gesellschaften unterstellt und existierte in einigen ganz offen. Private Rechtsdurchsetzung existierte sowohl im Amerikanischen Westen [8] als auch im Großbritannien vor dem 19. Jahrhundert. Eine berühmte Figur der Belletristik des 18. Jahrhunderts, Mr. Peachum in Gay's "Beggar's Opera", basierte auf Jonathan Wild, dem selbsternannten "Thief-Taker General", der elf Jahre lang sehr ertragreich die Berufe des Kopfgeldjägers, des Wiederbeschaffers von gestohlenem Eigentum und des Arbeitgebers von zahlreichen Dieben mit Erfolg kombinierte, bis er schließlich im Jahr 1725 gehängt wurde. [9] Die Vorstellung, daß das Recht in erster Linie privatsache ist, daß die meisten Straftaten gegen bestimmte Personen oder Familien gerichtet sind und daß die Bestrafung des Verbrechens in erster Linie Sache des Geschädigten ist, scheint vielen frühen Rechtssystemen gemein zu sein und wurde von Maine mit besonderem Bezug auf die frühe Geschichte des römischen Rechts ausführlich erörtert [10].

Das mittelalterliche Island weist jedoch Institutionen der privaten Rechtsdurchsetzung in einer reineren Form auf als jede andere mir bekannte, gut dokumentierte Gesellschaft. Selbst das frühe römische Recht erkannte die Existenz von Verbrechen an, die sich eher gegen die Gesellschaft als gegen den Einzelnen richteten, und behandelte sie, indem es den Gesetzgeber als Sondergericht einsetzte. [11] Nach angelsächsischem Recht war eine Tötung ein Vergehen gegen die Familie des Opfers, seinen Herrn und den Herrn des Ortes, dessen Frieden gebrochen worden war; “wergeld “wurde an die Familie gezahlt, “manbote” an die Krone und “fightwite” an die jeweiligen Herren. [12] Britische Kopfgeldjäger im achtzehnten Jahrhundert wurden durch eine öffentliche Belohnung von 40 Pfund Sterling pro Dieb motiviert. [13] Alle diese Systeme beinhalteten eine Kombination aus privater und öffentlicher Rechtsdurchsetzung. Das isländische System entwickelte sich ohne eine zentrale Autorität, die mit dem angelsächsischen König vergleichbar war;[14] infolgedessen wurde selbst in Fällen, in denen das isländische Rechtssystem ein im Wesentlichen "öffentliches" Vergehen anerkannte, eine Einzelperson (in einigen Fällen durch das Los aus den Betroffenen ausgewählt) mit der Verfolgung des Falles und der Eintreibung der daraus resultierenden Geldstrafe betraut und so in ein im Wesentlichen privates System integriert.

In der Struktur seiner Legislative stellt Island wiederum eine fast reine Form einer Institution dar, von der Elemente auch anderswo existieren. Englische sogenannte "pocket boroughs" stellten, ebenso wie isländische "Goðorð", vermarktbare Sitze in der Legislative dar, aber das Parlament bestand nicht ausschließlich aus Vertretern solcher Gemeinden. Alle Goðorð waren vermarktbar, und (mit Ausnahme der beiden isländischen Bischöfe nach der Bekehrung Islands zum Christentum) wurden alle Sitze in der Lögrétta (der legislativen Versammlung) von den Besitzern der Goðorð oder den von ihnen ausgewählten Vertretern besetzt.

Die frühe isländische Geschichte vermittelt uns also ein gut dokumentiertes Bild von der Funktionsweise besonders reiner Formen der privaten Rechtsdurchsetzung und Rechtsschöpfung, sowie von der Wechselwirkung zwischen den beiden. Ein solches Bild ist besonders interessant, weil Elemente von beidem in vielen anderen Gesellschaften, einschließlich unserer eigenen, existierten und weiterhin existieren.

Es gibt drei Fragen in der Rechtsökonomie, die meiner Meinung nach durch diese Geschichte beleuchtet werden können. Zuerstens die Durchführbarkeit der privaten Rechtsdurchsetzung.[15] Zweites die Frage, ob politische Institutionen "effizientes" Recht schaffen können und dies auch tun. Drittens die Frage, welche Gesetze tatsächlich effizient sind. Alle drei sind mit erheblichen theoretischen Schwierigkeiten verbunden; im Hauptteil dieses Aufsatzes beschränke ich mich darauf die Argumente zu skizzieren, zu beschreiben wie die isländischen Institutionen funktionierten, und zu versuchen einige vorläufige Schlussfolgerungen zu ziehen. Anhang A enthält einige numerische Informationen über das Ausmaß der Strafen in Island, und Anhang B enthält Vorschläge, wie das isländische System an die moderne Gesellschaft angepasst werden könnte.

2. Die moderne Literatur

Vor einigen Jahren wiesen Becker und Stigler darauf hin, daß ein System der privaten Rechtsdurchsetzung, bei dem die Person die einen Straftäter dingfest macht, die vom Straftäter gezahlte Geldbuße erhält, bestimmte attraktive Merkmale aufweisen würde;[16] insbesondere gäbe es keinen Anreiz für eine Bestechung des Vollstreckers durch den Straftäter, da jeder Summe die es sich für den Verbrecher anzubieten lohnt, für den Vollstrecker uninteressant ist, da sie kleiner sein müßte als das Bußgeld. [17] Dieses Argument wurde von Landes und Posner kritisiert; sie argumentierten, daß die Höhe der Geldbuße sowohl den "Preis" der kriminellen Aktivitäten für den Kriminellen als auch den "Preis" der Durchsetzungsaktivitäten bestimme und daher im Allgemeinen nicht so festgelegt werden könne, daß sowohl die kriminellen als auch die Durchsetzungsaktivitäten optimiert würden. [18]

Das erste Argument mag durchaus zutreffen; da aber auch die staatliche Durchsetzung keine Garantie für Optimalität bietet, bleibt die Frage offen, welches System überlegen ist, worauf Landes und Posner hinweisen. Dies ist eine empirische Frage, für die der isländische Fall einige Anhaltspunkte liefern könnte. Das zweite Argument von Landes und Posner zeugt von mangelndem Einfallsreichtum bei der Konstruktion hypothetischer Institutionen. Wenn sich "Vollstrecker" im Voraus vertraglich verpflichten, diejenigen zu verfolgen, die Straftaten gegen bestimmte Personen begehen, und die Straftäter von vorneherin darauf hinweisen (durch einen Aushang an der Tür ihrer Kunden), wird die abschreckende Wirkung der Ergreifung von Straftätern internalisiert; die Vollstrecker können ihren Kunden diese Dienstleistung in Rechnung stellen. Solche Vereinbarungen werden u. a. von privaten Wachdiensten und der American Automobile Association getroffen. Der AAA versorgt seine Mitglieder mit Aufklebern, auf denen steht, daß im Falle eines Autodiebstahls eine Belohnung für Hinweise gezahlt wird, die zur Wiederbeschaffung des Fahrzeugs führen. Solche Aufkleber dienen sowohl als Angebot an potenzielle Informanten als auch als Warnung für potenzielle Diebe. In den mittelalterlichen isländischen Institutionen war in erheblichem Maße im Voraus bekannt, wer von wem geschützt wurde.

Eine weitere Schwierigkeit bei der privaten Strafverfolgung besteht darin, daß die Rechte zur Ergreifung von Straftätern auf irgendeine Weise zugewiesen werden müssen - andernfalls kann es passieren, daß ein Vollstrecker Ressourcen aufwendet, um Beweise zu sammeln, und der Straftäter dann in letzter Minute von jemand anderem festgenommen wird. Dies entspricht dem bekannten "Allmende"-Problem. Eine Lösung in der Literatur [19] besteht darin, das Recht zur Verfolgung eines Verbrechers als Privateigentum des Opfers zu betrachten; durch den Verkauf an den Meistbietenden erhält es eine gewisse Entschädigung für die Kosten der Straftat. Dies beschreibt genau die isländische Regelung.

Posner hat ausführlich behauptet[20], daß die derzeitigen Institutionen des Common Law ein wirtschaftlich effizientes Recht hervorgebracht haben. Ich werde argumentieren, daß dies zwar auf diese Institutionen zutreffen mag oder auch nicht, es aber Gründe gibt, warum von den isländischen Institutionen erwartet werden kann, daß sie solches Recht hervorbringen. Zwei spezifische Merkmale des "effizienten" Rechts im isländischen System, die ich erörtern werde, sind die effiziente Bestrafung und die Unterscheidung zwischen zivilrechtlichen und strafrechtlichen Delikten.

3. Geschichte und Institutionen

In der zweiten Hälfte des neunten Jahrhunderts vereinigte König Harald Hårfagre Norwegen unter seiner Herrschaft. Ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung wanderte aus;[21] viele gingen entweder direkt nach Island, das einige Jahre zuvor entdeckt worden war, oder indirekt über nordische Kolonien in England, Irland, Orkney, auf den Hebriden und den Shetlandinseln. Das politische System, das sie dort entwickelten, basierte auf norwegischen (oder möglicherweise dänischen[22]) Traditionen, jedoch mit einer wichtigen Neuerung: Der König wurde durch eine Versammlung lokaler Häuptlinge ersetzt. Wie in Norwegen (vor Harald) gab es keine streng feudalen Verhältnisse. Die Beziehung zwischen dem isländischen Goði und seinen Thingmännern (Thingmenn) war vertraglich geregelt, wie in den frühen Feudalverhältnissen, aber sie war nicht territorial; der Goði hatte keinen Anspruch auf das Land des Thingmannes, und der Thingmann konnte seine Loyalität frei übertragen.

An der Basis des Systems standen die Goði (pl. Goðar) und der Goðorð (pl. Goðorð). Ein Goði war ein lokaler Häuptling, der einen (heidnischen) Tempel errichtete und als dessen Priester diente; der Goðorð war die Gemeinde. Die Goði erhielten Tempelabgaben und erbrachten im Gegenzug sowohl religiöse als auch politische Dienste.

Im Rahmen des 930 n. Chr. eingeführten und danach etwas modifizierten Rechtssystems wurden diese lokalen Führer zu einem nationalen System zusammengefasst. Island wurde in vier Viertel und jedes Viertel in neun Goðorð unterteilt.[23] Innerhalb jedes Viertels waren die Goðorð in Dreiergruppen zusammengefasst, die Things (þing) genannt wurden. Nur die Goðar, die diese Goðorð besaßen, hatten einen besonderen Status innerhalb des Rechtssystems, obwohl es scheint, daß andere sich weiterhin Goði nennen konnten; um Verwirrungen zu vermeiden, werde ich im Folgenden die Begriffe "Goði" und "Goðorð" nur für diejenigen verwenden, die einen besonderen Status im Rechtssystem hatten.

Der einzige ständige Beamte dieses Systems war der Lǫgsǫgumaðr oder Gesetzessprecher; er wurde alle drei Jahre von den Einwohnern eines Viertels gewählt (welches Viertel das war, wurde durch das Los bestimmt). Seine Aufgabe war es, die Gesetze auswendig zu lernen, sie einmal während seiner Amtszeit vollständig vorzutragen, in schwierigen Rechtsfragen Ratschläge zu erteilen und der Lögrétta, der "Legislative", vorzustehen.

Die Mitglieder der Lögrétta waren die Goðar und je ein zusätzlicher Mann von jedem þing, sowie für allediese je zwei Berater. Die Beschlüsse der Lögrétta wurden, zumindest nach den Njal zugeschriebenen Reformen, mit Mehrheit gefasst, wobei offenbar versucht wurde, zunächst Einstimmigkeit zu erzielen.[24]

Die von der Lögrétta verabschiedeten Gesetze wurden von einem System von Gerichten angewandt, das sich ebenfalls auf den Goðar stützte. Die unterste Ebene bildeten die Privatgerichte, deren Mitglieder nach der Entstehung des Konflikts je zur Hälfte von den Klägern und den Beklagten gewählt wurden - im Wesentlichen ein Schiedsgerichtssystem. Darüber befand sich das Thinggericht oder "Várþing", dessen Richter[25] jeweils zwölf von den drei Goðar des Thinges gewählt wurden, also insgesamt sechsunddreißig. Als Nächstes kam das Viertelthing für Streitigkeiten zwischen Mitgliedern verschiedener Things innerhalb desselben Viertels; diese scheinen wenig genutzt worden zu sein, und es ist nicht viel über sie bekannt.[26] Darüber lag das Vier-Viertelgericht des Althing (Alþingi), die Nationalversammlung - eine jährliche Versammlung aller Goðar, zu der jeder mindestens ein Neuntel seiner Thingmänner mitbrachte. Über ihnen befand sich nach Njals Reformen das fünfte Gericht. Fälle, die auf einer Ebene des Gerichtssystems unentschieden blieben, gingen an die nächste Ebene weiter; auf jeder Ebene (mit Ausnahme der Privatgerichte) wurden die Richter von den Goðar ernannt, wobei jedes Viertelgericht und das fünfte Gericht von den Goðar aus ganz Island ernannte Richter hatten.[27] Das fünfte Gericht traf seine Entscheidung durch Mehrheitsbeschluss; bei den anderen Gerichten durfte es anscheinend höchstens sechs (von sechsunddreißig) Gegenstimmen geben, damit ein Urteil gefällt werden konnte.[28]

Das Goðorð selbst war effektiv zwei verschiedene Dinge. Es handelte sich um eine Gruppe von Männern - die Männer, die sich bereit erklärt hatten, diesem Goði zu folgen, also Mitglieder dieses Goðorð zu sein. Jeder Mann konnte aufgefordert werden, seinen Goðorð zu benennen, und mußte dies auch tun, aber es stand ihm frei, jeden Goði innerhalb seines Viertels zu wählen und nach Belieben zu einem anderen Goðorð zu wechseln.[29] Es war auch ein Bündel von Rechten - das Recht, in der Lögrétta zu sitzen, Richter für bestimmte Gerichte zu ernennen, usw. Der Goðorð in diesem zweiten Sinne war ein marktfähiges Eigentum. Es konnte verschenkt, verkauft, in einer Partnerschaft gehalten, vererbt oder was auch immer werden.[30] Die Sitze in der gesetzgebenden Körperschaft waren also im wahrsten Sinne des Wortes käuflich.

Ich habe die Legislative und die Judikative der "Regierung" beschrieben, aber die Exekutive ausgelassen. Das taten auch die Isländer. Die Aufgabe der Gerichte bestand darin, über die ihnen vorgelegten Fällen zu urteilen. Wenn das geschehen war, war das Gericht fertig. Wurde der Angeklagte verurteilt, mußte er die ihm auferlegte Strafe zahlen - fast immer eine Geldstrafe. Tat er das nicht, konnte der Kläger erneut vor Gericht gehen und den Angeklagten zum Gesetzlosen erklären lassen. Der Mörder eines Gesetzlosen konnte nicht selbst für die Tat belangt werden; außerdem konnte jeder, der einem Gesetzlosen Unterschlupf gewährte, dafür belangt werden.

Die Strafverfolgung oblag dem Opfer (oder seinen Hinterbliebenen). Wenn sie sich mit dem Täter auf einen Vergleich einigten, war die Angelegenheit erledigt.[31] Viele Fälle wurden durch ein Schiedsverfahren beigelegt, darunter auch die beiden schwersten Konflikte, die vor der Periode des Zusammenbruchs im dreizehnten Jahrhundert auftraten. Wurde der Fall vor Gericht verhandelt, so lautete das Urteil im Falle einer Verurteilung auf eine Geldstrafe, die der Beklagte an den Kläger zu zahlen hatte.

Im modernen Recht hängt die Unterscheidung zwischen Zivil- und Strafrecht davon ab, ob die Strafverfolgung privat oder öffentlich ist; in diesem Sinne war das gesamte isländische Recht zivilrechtlich. Ein weiterer Unterschied besteht darin, daß zivilrechtliche Rechtsbehelfe in der Regel einen Transfer (von Geld, Gütern oder Dienstleistungen) vom Beklagten an den Kläger beinhalten, während strafrechtliche Rechtsbehelfe oft eine Art von "Strafe" beinhalten. In diesem Sinne gab es die Unterscheidung auch im isländischen Recht, aber ihre Grundlage war eine andere.

Eine Tötung wurde durch eine Geldstrafe kompensiert. Für Mord konnte ein Mann geächtet werden, selbst wenn er bereit war, stattdessen eine Geldstrafe zu zahlen. In unserem System hängt der Unterschied zwischen Mord und Tötung (Totschlag) vom Vorsatz ab; für die Isländer hing er von etwas ab, das leichter zu beurteilen war. Wenn man einen Menschen tötete, war man verpflichtet, dies sofort zu melden; so heißt es in einem Gesetzbuch: "Wer getötet hat darf an dem Tag, an dem er die Tat begangen hat, nicht an drei Häusern vorbeireiten, ohne die Tat zu verkünden, es sei denn, dort lebten Verwandte des Erschlagenen oder Feinde des Täters, die sein Leben in Gefahr bringen würden."[32] Wer versuchte, die Leiche zu verstecken oder seine Verantwortung anderweitig zu verschleiern, machte sich des Mordes schuldig.[33]

4. Analyse

Ein offensichtlicher Einwand gegen ein System der privaten Strafverfolgung ist, daß die Armen (oder Schwachen) schutzlos wären. Das isländische System begegnete diesem Problem, indem es dem Opfer ein Eigentumsrecht einräumte - das Recht, vom Straftäter entschädigt zu werden - und dieses Recht übertragbar machte. Das Opfer konnte seinen Fall an eine andere Person abtreten, entweder kostenlos oder gegen eine Gegenleistung.[34] Ein Mann, der nicht über ausreichende Mittel verfügte, um einen Fall zu verfolgen oder ein Urteil zu vollstrecken, konnte ihn an einen anderen verkaufen, der über die nötigen Mittel verfügte und sich von einem Sieg und einer Geldstrafe einen Gewinn in Form von Geld und Ansehen versprach. Dies bedeutete, daß ein Angriff selbst auf das ärmste Opfer zu einer eventuellen Bestrafung führen konnte.

Ein zweiter Einwand ist, daß die Reichen (oder Mächtigen) ungestraft Verbrechen begehen könnten, da niemand in der Lage wäre, ein Urteil gegen sie zu vollstrecken. Bei einer ausreichenden Machtkonzentration mag dies zutreffen; dies war eines der Probleme, die schließlich zum Zusammenbruch des isländischen Rechtssystems im dreizehnten Jahrhundert führten.[35] Solange die Macht jedoch angemessen gestreut war, wie es in den ersten beiden Jahrhunderten nach der Einführung des Systems der Fall gewesen zu sein scheint, war dies ein weniger ernstes Problem. Ein Mann, der sich weigerte, seine Bußgelder zu zahlen, war vogelfrei und würde wahrscheinlich nicht von so vielen seiner Freunde unterstützt werden wie der Kläger, der ein Urteil erzwingen wollte, denn im Falle eines gewaltsamen Konflikts würden sich seine Verteidiger juristisch im Unrecht befinden. Würde sich der Rechtsbrecher mit Gewalt verteidigen, würde jede Verletzung der Parteigänger der anderen Seite eine weitere Klage nach sich ziehen, und jede Weigerung, ein weiteres Bußgeld zu zahlen, würde mehr Menschen in die Koalition gegen ihn ziehen.

In Njals Saga gibt es eine Szene, die die Stabilität dieses Systems eindrucksvoll unter Beweis stellt. Der Konflikt zwischen zwei Gruppen hatte sich so zugespitzt, daß sogar während der Verhandlung ein offener Kampf auszubrechen drohte. Ein Anführer der einen Fraktion fragt einen wohlwollenden Neutralen, was er im Falle eines Kampfes für sie tun werde. Er antwortet, daß er ihnen helfen wird, wenn sie verlieren, und wenn sie gewinnen, wird er den Kampf beenden, bevor sie mehr Männer töten, als sie sich leisten können![36] Selbst wenn das System so kurz vor dem Zusammenbruch steht, wird immer noch davon ausgegangen, daß jeder getötete Feind schließlich bezahlt werden muss. Der Grund dafür liegt auf der Hand: Jeder getötete Mann wird Freunde und Verwandte haben, die noch neutral sind - und sie werden nur dann neutral bleiben, wenn die Tötung durch ein angemessenes Wergeld ausgeglichen wird.

Ich habe bereits angedeutet, daß eine Lösung für das von Landes und Posner aufgeworfene Externalitätsproblem darin besteht, im Voraus den Vollstrecker zu bestimmen, der sich um Verbrechen kümmert, die gegen ein potenzielles Opfer begangen werden. In Island geschah dies durch ein System bestehender Koalitionen - einige von ihnen waren Goðorð, andere klar definierte Gruppen von Freunden und Verwandten. Wenn ein Mitglied einer solchen Koalition getötet wurde, lag es im Interesse der anderen Mitglieder, das Wergeld für ihn einzutreiben, selbst wenn die Kosten höher waren als der einzutreibende Betrag; ihre eigene Sicherheit hing teilweise von ihrem Ruf ab, dies zu tun. Dies entspricht genau der oben beschriebenen Lösung für das Problem der Abschreckungsexternalität.

Wie gut passen die isländischen Gesetze zu den Vorstellungen von "wirtschaftlich effizientem" Recht in der modernen Literatur?[37] In Anhang A gebe ich einige quantitative Berechnungen über den Wert verschiedener Geldstrafen an. Im Folgenden werde ich zwei qualitative Merkmale des isländischen Rechts erörtern, die den Vorgaben der modernen Analyse gut zu entsprechen scheinen.

Das erste ist das Vorherrschen von Geldstrafen. Eine Geldstrafe ist eine kostenfreie Strafe; die Kosten für den Zahler werden durch einen Nutzen für den Empfänger ausgeglichen. In dieser Hinsicht ist sie Strafen wie der Hinrichtung, die Kosten verursacht, aber keinen entsprechenden Nutzen bringt, oder der Freiheitsstrafe, die sowohl für den Straftäter als auch für den Steuerzahler mit Kosten verbunden ist, überlegen[38].

Die Schwierigkeit bei der Verwendung von Geldbußen als Strafen besteht darin, daß viele Straftäter nicht in der Lage sein könnten, eine Geldstrafe zu zahlen, die hoch genug ist, um eine angemessene Abschreckung zu gewährleisten. Das isländische System begegnete diesem Problem auf dreierlei Weise. Erstens handelte es sich bei den Straftaten, für die Geldbußen festgesetzt wurden, um solche bei denen sicher war, daß sie entdeckt würden, wie später erklärt wird; es reichte also aus, wenn die Geldbuße den Kosten der Straftat entsprach, ohne daß ein zusätzlicher Faktor zur Kompensation der Wahrscheinlichkeit, nicht erwischt zu werden, hinzukam[39]. Zweitens sorgte die Gesellschaft für Kreditarrangements. Dieselben oben erwähnten Vereinigungen versorgten ihre Mitglieder mit Geld, um hohe Geldstrafen zu bezahlen. Drittens konnte eine Person, die nicht in der Lage war, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, offenbar in einen Zustand vorübergehender Sklaverei versetzt werden, bis sie ihre Schulden abgearbeitet hatte.[40]

Das zweite Merkmal ist die Unterscheidung zwischen dem, was ich als zivilrechtliche und strafrechtliche Vergehen bezeichnet habe. Da es sich bei zivilen Delikten um Straftaten handelte, bei denen der Verbrecher nicht versuchte, seine Schuld zu verbergen, reichte eine relativ geringe Strafe aus, um die meisten von ihnen abzuschrecken. Hohe Strafen waren Verbrechen vorbehalten, deren Aufdeckung unsicher war, weil der Verbrecher versuchte, seine Schuld zu verbergen. Eine hohe Strafe war daher notwendig, um die zu erwartende Strafe (zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat) nicht zu niedrig ausfallen zu lassen.[41] Darüber hinaus bot der Unterschied zwischen den beiden Arten von Straftaten eine hohe "Differenzstrafe" für das "Vergehen" des Verbergens der eigenen Straftat, ein Vergehen, das erhebliche Kosten verursachte - sowohl die Kosten der Entdeckung als auch die Strafkosten, die sich aus der Notwendigkeit ergaben, eine ineffiziente Strafe anzuwenden (da keine zu zahlende Geldstrafe, multipliziert mit einer geringen Wahrscheinlichkeit, erwischt zu werden, eine ausreichend hohe Abschreckung darstellen würde).

5. Schaffung von effizientem Recht

Gibt es einen Grund zu erwarten, daß das isländische System effizientes Recht hervorbringt? Ich glaube, die Antwort ist ein eingeschränktes Ja. Wenn eine Gesetzesänderung Nettovorteile mit sich brächte, wäre es den Befürwortern einer solchen Änderung prinzipiell möglich, ihre Gegner zu überbieten, eine beträchtliche Anzahl von Goðorð aufzukaufen und die Änderung zu verabschieden. Ein ähnliches Potenzial besteht in jedem politischen System; man kann es sich als Anwendung des Coase-Theorems auf das Recht vorstellen. Der Effekt wird durch die Transaktionskosten begrenzt, die wahrscheinlich sogar im isländischen System hoch waren, aber aufgrund der rechtlichen Handelbarkeit des Goðorð geringer als in anderen politischen Systemen[42].

Ein zweiter Grund ist, daß ineffiziente Gesetze in einigen Fällen Anreize für individuelle Reaktionen boten, die wiederum Änderungen der Gesetze pareto-wünschenswert machen könnten (ohne Nebenleistungen). Nehmen wir zum Beispiel an, daß das Wergeld für eine Tötung zu niedrig wäre - deutlich unter dem Punkt, an dem die Kosten einer Erhöhung für einen Einzelnen (bezüglich der Möglichkeit, daß er wegen einer Tötung verurteilt wird und zahlen muss) die Vorteile der erhöhten Sicherheit und der höheren Zahlungen im Falle der Tötung eines Verwandten aufwiegen. Der Einzelne könnte dann über die Koalition, der er angehörte, das Wergeld einseitig "erhöhen", indem er ankündigt, daß im Falle der Tötung eines Mitglieds der Koalition die anderen den Mörder (oder ein anderes Mitglied seiner Koalition, falls dieser nicht erreichbar sein sollte) töten würden, wodurch die Wergeldsummen sich gegenseitig aufheben würden. Das ist im Wesentlichen das, was in dem berühmten "Tötungsspiel" in Njals Saga geschieht, wo Hallgerd und Bergthora abwechselnd Rachemorde arrangieren, während ihre Ehemänner, Njal und Gunnar, denselben Silberbeutel zwischen ihnen hin- und herreichen.[43] Sobald sich eine solche Politik durchgesetzt hat, wäre es im Interesse aller, der potenziellen Mörder, der potenziellen Opfer und der potenziellen Rächer, das gesetzliche Wergeld zu erhöhen. Und noch bevor das gesetzliche Wergeld angehoben würde, begännen die Mörder, höhere Zahlungen anzubieten (als Teil von "außergerichtlichen" Vergleichen), um Rachemorde zu verhindern[44].

Schlussfolgerung

Es ist schwierig, aus den isländischen Erfahrungen eine Schlussfolgerung über die Durchführbarkeit privater Vollstreckungssysteme im zwanzigsten Jahrhundert zu ziehen. Selbst wenn die isländischen Institutionen damals gut funktioniert haben, könnten sie in einer größeren und stärker voneinander abhängigen Gesellschaft nicht mehr funktionieren. Und ob die isländischen Institutionen gut funktioniert haben, ist umstritten; die Sagas werden von vielen als Porträt einer im Wesentlichen gewalttätigen und ungerechten Gesellschaft wahrgenommen, die von ständigen Fehden geplagt wird. Es ist schwer zu sagen, ob solche Urteile richtig sind. Die meisten Sagas wurden während oder nach der Sturlung-Periode niedergeschrieben, dem endgültigen gewaltsamen Zusammenbruch des isländischen Systems im dreizehnten Jahrhundert. Ihre Autoren haben möglicherweise Elemente dessen, was sie um sich herum sahen, auf die von ihnen beschriebenen früheren Perioden projiziert. Außerdem war Gewalt schon immer gute Unterhaltung, und die Sagenschreiber haben ihren Stoff möglicherweise entsprechend ausgewählt. Selbst in einer kleinen und friedlichen Gesellschaft könnten Romanautoren im Laufe von dreihundert Jahren genügend Konflikte für zahlreiche literarische Werke finden.

Im Vergleich zu anderer mittelalterlicher Literatur sind die einzelnen gewalttätigen Auseinandersetzungen im Ausmaß gering, sehr persönlich (jedes Opfer wird namentlich genannt) und relativ einfach. Vergewaltigung und Folter sind unüblich, die Tötung von Frauen fast unbekannt; in den sehr seltenen Fällen, in denen ein Angreifer das Haus des Verteidigers niederbrennt, wird Frauen, Kindern und Bediensteten zunächst die Möglichkeit geboten, das Haus zu verlassen.[45] Ein Hinweis darauf, daß das Gesamtausmaß der Gewalt relativ gering gewesen sein könnte, ist eine Berechnung auf der Grundlage der Sturlung-Sagen. Während der mehr als fünfzig Jahre andauernden, von den Isländern selbst als unerträglich gewalttätig empfundenen Bürgerkriege, die zum Zusammenbruch des traditionellen Systems führten, scheint die durchschnittliche Zahl der jährlich getöteten oder hingerichteten Menschen pro Kopf in etwa der heutigen Rate von Mord und nicht-fahrlässiger Tötung in den Vereinigten Staaten zu entsprechen.[46]

Wie auch immer man das isländische Rechtssystem beurteilen mag, eines wissen wir: Es hat funktioniert - und zwar so gut, daß es mehr als dreihundert Jahre lang überlebt hat. Um zu funktionieren, mußte es innerhalb seiner eigenen institutionellen Struktur die Probleme lösen, die ein System der privaten Rechtsdurchsetzung mit sich bringt. Diese Lösungen mögen immer noch anwendbar sein oder nicht, aber sie sind sicherlich immer noch von Interesse.


Original-Artikel: http://www.daviddfriedman.com/Academic/Iceland/Iceland_fn.html

Quellenverzeichnis

[2] Ich wurde bei dieser Arbeit durch meine bedauerliche Unkenntnis des Altnordischen behindert. Insbesondere Gragas, die früheste Zusammenstellung des isländischen Rechts, scheint nie ins Englische übersetzt worden zu sein, abgesehen von einigen Fragmenten in Origines Icelandicae (Gudbrand Yigfusson & F. York Powell trans. 1905) [im Folgenden zitiert als Yigfusson & Powell]. Ein nordischer Gelehrter, der bereit ist, diesen Mangel zu beheben, würde denjenigen, die sich für die rechtlichen Institutionen dieser außergewöhnlichen Gesellschaft interessieren, einen großen Dienst erweisen.

[3] Die meisten der wichtigsten Sagen wurden in der zweiten Hälfte des dreizehnten Jahrhunderts, spätestens aber in der ersten Hälfte des vierzehnten Jahrhunderts niedergeschrieben. Vor 1262 scheinen die Institutionen den im zehnten Jahrhundert geschaffenen relativ ähnlich gewesen zu sein, auch wenn sich ihre Funktionsweise infolge der zunehmenden Konzentration von Reichtum und Macht, die zu ihrem endgültigen Zusammenbruch führte, erheblich verändert haben könnte.

[4] Magnus Magnusson & Hermann Palsson, Njal's Saga (Penguin ed. 1960) [im Folgenden zitiert als Njal's Saga].

[5] Sveinbjorn Johnson, Pioniere der Freiheit (1930). Eine teilweise Ausnahme ist der Status der Sklaven, obwohl auch sie freier zu sein scheinen, als man erwarten würde; in einer Saga besitzt ein Sklave ein berühmtes Schwert, und sein Herr muss ihn um Erlaubnis bitten, wenn er es ausleihen will. Carl O. Williams schätzt in Thraldom in Ancient Iceland 36 (1937), daß es in Island zu keiner Zeit mehr als 2000 Sklaven gab, was etwa 3 % der Bevölkerung entspräche. Williams ist der Meinung, daß die Sklaven sehr schlecht behandelt wurden, was jedoch auf seine Voreingenommenheit zurückzuführen sein könnte; so behauptet er beispielsweise wiederholt, daß Sklaven keine Waffen tragen durften, obwohl in den Sagas zahlreiche gegenteilige Belege zu finden sind. Stefansson schätzt die durchschnittliche Dauer der Leibeigenschaft vor der Freilassung auf nur fünf Jahre, nennt aber keine Beweise. Vilhjalmur Stefansson, Isländische Unabhängigkeit, Foreign Affairs, Januar 1929, S. 270.

[6] C. A. Vansittart Conybeare, The Place of Iceland in the History of European Institutions 6-8 (1877).

[7]New York Times, 16. Februar 19,2, S. 17, Spalte 6. Für einen umfassenden Überblick über das Wergeld in angelsächsischen und anderen frühen Gesellschaften siehe Frederic Seebohm, Tribal Custom in Anglo-Saxon Law (1911).

[8] Terry L. Anderson & P. J. Hill, An American Experiment in Anarcho-Capitalism: The Not So Wild, Wild West (1978) (Arbeitspapier für Wirtschaftswissenschaften, Montana State Univ. at Bozeman, Ag. Econ. & Econ. Dept.).

[9] Marilyn E. Walsh, Der Zaun 17-23 (1977).

[10] H. S. Maine, Altes Recht 355-71 (1963).

[11] Id. bei 360-61.

[12] Siehe Bohm, supra Anmerkung 6. bei 330-335: und Naomi D. Hurnard, The King's Pardon for Homicide before A.D. 1307, bei 1-5 (1969).

[13] Walsh, supra note 8, at 18-19.

[14] "In keinem Teil des angelsächsischen Englands und zu keinem Zeitpunkt seiner Geschichte findet sich irgendeine Spur eines Regierungssystems, das nichts von der Herrschaft der Könige weiß." P. H. Blair, An Introduction to Anglo-Saxon England 194 (2nd ed. 1977).

[15] Diese Frage wird in modernen libertären oder anarchokapitalistischen Schriften ausführlich erörtert. Siehe David Friedman, The Machinery of Freedom (1973); und Murray N. Rothbard, For a New Liberty (l973).

[16] Gary Becker & George Stigler, Law Enforcement. Malfeasance, and Compensation of Enforcers, 3 J. Legal Stud. I (1975).

[17] Dies ist nicht ganz richtig. Da das Gerichtsverfahren für den Straftäter mit Kosten verbunden sein kann, wie z. B. Unsicherheit und nicht erstattete Zeit, könnte er bereit sein, dem Vollstrecker mehr als den erwarteten Wert der Geldstrafe zu zahlen. In diesem Fall ist die Bestechung ein effizienter Ersatz für das Gerichtsverfahren.

[18] William M. Landes & Richard A. Posner, The Private Enforcement of Law, 4 J. Legal Stud. I (1975).

[19] Id. bei 34.

[20] Richard A. Posner, Economic Analysis of Law (2. Aufl. 1977).

[21] Einige Schätzungen gehen von etwa 10 % aus.

[22] Barthi Guthmundsson, The Origin of the Icelanders (Lee M. Hollander trans. 1967), argumentiert, dass die Siedler zu einem großen Teil Dänen waren, die in Norwegen kolonisiert hatten und somit dänische Institutionen mit nach Island brachten.

[23] Im nördlichen Viertel gab es zwölf Götter; die Regeln für die Mitgliedschaft in der lögrétta und die Ernennung von Richtern wurden geändert, um diese Tatsache auszugleichen, so dass das nördliche Viertel die gleiche Anzahl von Sitzen hatte wie jedes der anderen drei Viertel. Ich werde die sich daraus ergebenden Komplikationen (und einige andere Details des Systems) im weiteren Verlauf der Beschreibung ignorieren. Ich werde auch die umstrittene Frage ignorieren, welche Merkmale zum ursprünglichen System gehörten und welche durch Modifikationen zwischen 930 und ca. 1000 n. Chr. hinzugefügt wurden.

[24] Conybeare, supra note 5, at 95 ns.; und I Vigfusson & Powell, supra note 1, bk. 2, [[Abschnitt]] 3, at 343-344.

[25] Die isländischen Richter entsprechen eher den Geschworenen unseres Systems als dem Richter, da es ihnen oblag, über Schuld oder Unschuld zu entscheiden. Conybeare, supra note 5 at 146. Es gab kein Äquivalent zu unserem Richter; einzelne Rechtsexperten konnten vom Gericht konsultiert werden. Nach Sigurdur A. Magnusson, Northern Sphinx 14 (1977): "Da jeder Verstoß gegen das Gesetz mit einer festen Geldstrafe belegt war, mussten die Richter lediglich entscheiden, ob der Schuldige schuldig oder unschuldig war." Die lögrétta hatte die Befugnis, die Strafe zu reduzieren.

[26] Conybeare, supra note 5, at 48.

[27] S. 50-51. Sveinbjorn Johnson, supra Anm. 4, S. 64, und James Bryce, Studies in History and Jurisprudence 274 (1901), stellen jedoch fest, dass die Richter des Quartiergerichts nur vom Godar des jeweiligen Quartiers ernannt wurden.

[28] Magnusson supra Anm. 24, S. 14; und Conybeare, supra Anm. 5, S. 95 n.F., interpretieren die Anforderung an die unteren Gerichte als nicht mehr als sechs abweichende Stimmen. Wurde dies nicht erreicht, war der Fall unentschieden und konnte vor ein höheres Gericht gebracht werden. Zwar scheint es keine unserem Berufungssystem vergleichbare Regelung gegeben zu haben, doch konnte die Behauptung, ein Fall sei von einem Gericht unrechtmäßig behandelt worden, vor einem höheren Gericht geklärt werden. In einem berühmten Fall in Njalssaga bringt der Angeklagte die Staatsanwaltschaft dazu, ihn vor dem falschen Gericht anzuklagen, indem er heimlich seinen Paten und damit sein Quartier wechselt, um die Staatsanwälte vor dem fünften Gericht dafür verklagen zu können. Id. bei 93-94; Njal's Saga, supra Anmerkung 3, bei 309-310. Wenn ein privates Gericht nicht in der Lage war, ein Urteil zu fällen, oder in Fällen von "Missachtung des Gerichts, Störung des Verfahrens durch Gewalt, Schlägerei, Gedränge usw." oder wenn der Kläger nicht bereit war, den Fall einem privaten Gericht vorzulegen, ging er stattdessen an das entsprechende öffentliche Gericht. Conybeare, supra Fußnote 5, S. 77.

[29] Id. bei 33-34, 47; Bryce, supra Fußnote 26, bei 268-69.

[30] Conybeare, supra Fußnote 5, S. 28.

[31] Nach Johnson, supra Anm. 1, S. 112, konnte der Kläger jedoch bei bestimmten schweren Vergehen mit einer Geldstrafe belegt werden, wenn er seine Klage nach der Einleitung des Verfahrens aufgab.

[32] Zitiert von Conybeare, supra note 5, at 78 ns., aus dem Gulathing Code.

[33] Für eine Diskussion des Kontrasts zwischen isländischen und (modernen) englischen Vorstellungen von Mord, siehe id. bei 78-81.

[34] Für Beispiele siehe Njal's Saga, supra Anmerkung 3, bei 75, 151.

[35] Die Frage, warum das System schließlich zusammenbrach, ist sowohl interessant als auch schwierig. Ich glaube, dass zwei der Hauptursachen die zunehmende Konzentration von Reichtum und damit von Macht sowie die Einführung einer fremden Ideologie in Island waren - das Königtum. Ersteres bedeutete, dass in vielen Gebieten alle oder die meisten Götter in einer Familie waren, und letzteres, dass sich die Häuptlinge am Ende der Sturlung-Periode nicht mehr über die traditionellen Streitigkeiten stritten, wer wem was schuldete, sondern darüber, wer letztendlich über Island herrschen sollte. Die endgültigen Gründe für diese Veränderungen würden den Rahmen dieses Artikels sprengen.

[36] "Wenn ihr aber gezwungen seid, nachzugeben, solltet ihr euch besser in diese Richtung zurückziehen, denn ich werde meine Männer hier in Schlachtordnung aufstellen lassen, um euch zu helfen. Sollten sich Eure Gegner hingegen zurückziehen, so werden sie wohl versuchen, die natürliche Festung der Almanna-Schlucht zu erreichen ... Ich werde es auf mich nehmen, ihnen mit meinen Männern den Weg zu diesem Aussichtspunkt zu versperren, aber wir werden sie nicht verfolgen, wenn sie sich nach Norden oder Süden entlang des Flusses zurückziehen. Und sobald ich schätze, dass ihr so viele getötet habt, wie ihr ohne Verbannung oder Verlust eurer Häuptlingstümer entschädigen könnt, werde ich mit all meinen Männern eingreifen, um die Kämpfe zu beenden; und ihr müsst dann meinen Befehlen gehorchen, wenn ich das alles für euch tue." Njal's Saga, supra Anm. 3, bei 296-97. Eine ähnliche Passage findet sich id. bei 162-63.

[37] Siehe insbesondere Posner, supra Anm. 19; und Gary Becker, Crime and Punishment: An Economic Approach, 76 J. Pol. Econ. 169 (1963). Außerdem. Gordon Tullock, The Logic of the Law (1971).

[38] Ich vergleiche hier die direkten Kosten und Vorteile verschiedener Arten von Strafen. Sowohl die Hinrichtung als auch die Geldstrafe haben den zusätzlichen indirekten "Nutzen" der Abschreckung. Die Hinrichtung hat den weiteren indirekten Nutzen, die Wiederholung der Straftat zu verhindern.

[39] Eine gewisse zusätzliche Strafe könnte erforderlich sein, um die Möglichkeit auszugleichen, dass ein Schuldiger aufgrund eines Formfehlers freigesprochen wird, wie es manchmal geschieht. Der Vorteil der privaten Vollstreckung für Handlungen, die leicht zu entdecken sind, wird von Landes & Posner, supra, Fußnote 17, bei 31-55, im Kontext des modernen Rechts diskutiert.

[40] Meine einzige Quelle hierfür ist Williams, supra Anm. 4, S. 117-121. Das System scheint sich von der späteren englischen Schuldhaft zu unterscheiden, die als Anreiz zur Begleichung von Schulden diente, nicht aber als Mittel, um dies zu tun.

[41] Dies mag nur eine ungefähre Aussage sein. In den Sagen werden viele Justizirrtümer beschrieben, darunter auch die Ächtung aufgrund relativ geringfügiger Vergehen. Hier wie auch anderswo versuche ich zu unterscheiden, was die Regeln waren und wie sie manchmal angewandt wurden, zum Teil deshalb, weil ich glaube, dass Fehlanwendungen wahrscheinlich erst in den späteren Jahren üblich wurden, als Teil des allgemeinen Zusammenbruchs des in den Sturlung-Sagas beschriebenen Systems. Da die meisten Sagas während oder kurz nach der Sturlung-Periode geschrieben wurden, halte ich ihre Beschreibung dieser Periode für zutreffend und ihre Beschreibung der früheren "Saga"-Periode für etwas übertrieben, was die Ähnlichkeit der beiden Perioden angeht. Sie stellen die Sturlung-Periode als eine Periode dar, in der Gerechtigkeit weniger verbreitet war als in der Saga-Periode und viel weniger verbreitet als in der Periode zwischen den beiden.

[42] Für eine Beschreibung eines ganz anderen Systems der privaten Rechtsproduktion (durch Anwälte) siehe Maine, supra Fußnote 9, S. 32-41. Es gibt keinen offensichtlichen Grund zu erwarten, dass das von ihm beschriebene römische System effizientes Recht hervorbringen würde.

[43] Njal's Saga, Kapitel 36-45, S. 98-119.

[44] Ein übliches Verfahren bestand darin, dass der Beklagte dem Kläger ein "Selbsturteil" anbot - das Recht, die Geldstrafe selbst festzusetzen.

[45] Einar Olafur Sveinsson. Das Zeitalter der Sturlungen 68, 73 (Johann S. Hannesson trans. 953) (Islandica vol. 36); Njals Saga 266.

[46] Id bei 72 gibt eine Schätzung von dreihundertfünfzig Gefallenen oder Hingerichteten in einem Zeitraum von zweiundfünfzig Jahren (1208-12601) an. Die Bevölkerung Islands wird auf etwa siebzigtausend geschätzt. Für die Zahlen aus den USA siehe Michael S. Hindelang et. al., Sourcebook of Criminal Justice Statistics-- 1976, S. 443 (1977).

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David D. Friedman
Autor
David D. Friedman
Mr. Hankypants
Übersetzung
Mr. Hankypants